Vereinssatzung

Satzung des TV 1904 Wörth in der Fassung v. 13. 09. 2016:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Turnverein e. V. wurde im Jahr 1904 gegründet und hat seinen Sitz in Wörth a. Main.
  1. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die sportliche Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation eines regelmäßigen Übungsangebots, die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen sowie die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von fachlich qualifizierten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  1. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung.
  1. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Ausübung von Satzungsämtern nach Abs. 2 sowie über Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung entscheidet der Vereinsausschuss.
  1. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  1. Über die Höhe eines Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, entscheidet der Vereinsausschuss auf Anfrage.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Abteilungen

Innerhalb des Vereins bestehen Abteilungen für Turnen/Leichtathletik, Schwimmen, Badminton, Tanzen und Volleyball. Neue Abteilungen können angeschlossen werden, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder vorhanden sind, die die betreffende Sportart betreiben wollen und die Gründung einer neuen Abteilung beantragen. Die Gründung einer neuen Abteilung muss von den übrigen

Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Neugründung bzw. Auflösung einer Abteilung zieht keine Satzungsänderung nach sich.

§ 5 Beitritt zum Verein

Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, hat dies in schriftlicher Form der Vorstandschaft mitzuteilen. Den Antrag für Minderjährige stellt ein Erziehungsberechtigter. Über eine Aufnahme kann jedes Mitglied der Vorstandschaft entscheiden.

§ 6 Beiträge

Die Beiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Richtlinien des BLSV festgesetzt.

§ 7 Austritt von Mitgliedern aus dem Verein

Wer aus dem Verein auszutreten wünscht, hat dies der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird gültig mit Ablauf des Jahres, in dem die Austrittsmeldung erfolgt ist. Mit dem Austritt verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn dieses gegen die Pflichten eines Mitglieds grob verstößt, insbesondere durch Tätlichkeiten bei der Ausübung des Sports, Verweigerung der Beitragszahlung, Schädigung des Vereinsansehens und Missachtung von Vereinsbeschlüssen. Der Ausschluss muss in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Ausgeschlossene hat das Recht, sich vor der Versammlung zu rechtfertigen. Der Ausgeschlossene verliert alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Vorhandenes Vermögen des Vereins ist Allgemeingut. Im Rahmen des regelmäßigen Sportbetriebes können Sportgeräte und sonstige Utensilien des Vereins benutzt werden.
  1. Jedes Mitglied, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist bei den Versammlungen stimmberechtigt. Wünsche, Anregungen und Beschwerden können in den jeweiligen Versammlungen von jedem Mitglied vorgebracht werden. Anträge, über die die Versammlung beschließen soll, müssen mindestens 14 Tage vorher bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden.
  1. Jedes Mitglied kann ein Amt ausüben, jedoch müssen die Vorsitzenden sowie der Schatzmeister volljährig sein. Wählbar sind auch Mitglieder, wenn sie abwesend sind und eine Erklärung über die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, vorliegt.
  1. Mitglieder, die sich in mindestens 25-jähriger Mitgliedschaft besondere Verdienste im Verein erworben haben, können mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins jederzeit zu wahren. Sie haben die in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu beachten und die Beiträge pünktlich zu zahlen. Sie haben den Anordnungen der Vorstandschaft und der Vereinsorgane Folge zu leisten. Ihr sportliches Auftreten muss so sein, dass der Verein in seinem Ansehen nicht geschädigt wird.

§ 11 Vorstand und Organe des Vereins

Die Vereinsleitung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorstandschaft
  2. Vereinsausschuss
  3. Sonstige Vereinsorgane

zu 1.) Zur Vorstandschaft zählen: Mindestens ein, höchstens drei gleichberechtigte Vorsitzende, Vorsitzender Bereich Jugendarbeit, Schatzmeister, Schriftführer/Pressewart.

zu 2.) Zum Vereinsausschuss gehören: Die Vorstandschaft, die Abteilungsleiter, der Ausschuss für gesellschaftliche Veranstaltungen bestehend aus drei Mitgliedern, Beisitzer (pro 200 Vereinsmitglieder jeweils 1 Person), der stellvertretende Jugendleiter.

zu 3.) Sonstige Vereinsorgane: Zwei Kassenprüfer, die Übungsleiter, ein Fahnenträger.

§ 12 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind befugt, die Aufgabenverteilung selbst vorzunehmen.
    1. Bei ständiger Verhinderung eines Mitglieds ist eine Nachwahl in der folgenden Hauptversammlung erforderlich.
    1. Im Innenverhältnis soll gelten, dass zu Rechtsgeschäften über 200,–� die Zustimmung des Vereinsausschusses vorliegen muss.
    1. Der Vorsitzende Bereich Jugendarbeit vertritt die Belange der Jugendlichen des Vereins. Seine Zuständigkeiten und Aufgaben regeln sich nach den Vorgaben der Jugendsatzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 13 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und ist für die Richtigkeit der Vereinskasse verantwortlich. Er hat ein Kassenbuch zu führen, den Jahresabschluss zu erstellen und der Vereinsleitung auf Anforderung jederzeit Rechenschaft über das von ihm verwaltete Vereinsvermögen abzugeben. Das Vermögen ist in sparsamer und wirtschaftlicher Weise zu verwalten.
  1. Der Schatzmeister hat außerdem die Aufgabe, die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende eines jeden Jahres zu kassieren und das Mitgliederverzeichnis zu führen.
  2. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen � bei ordnungsgemäßer Führung � die Entlastung des Schatzmeisters. Bei jeder Hauptversammlung muss mindestens ein Kassenprüfer anwesend sein.
  1. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein

§ 14 Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel für den Verein, lädt zu den Vereinsversammlungen ein und führt das Protokollbuch. Gleichzeitig obliegt ihm der Presse- und Informationsdienst.

§ 15 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss wird von den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Eine Einladung erfolgt spätestens eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des Vereinsausschusses ist beschlussfähig. Ein Vorsitzender leitet die Versammlung. Er entscheidet bei Stimmengleichheit.
  1. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, dringende Vereinsangelegenheiten selbstständig zu regeln mit Ausnahme solcher, die laut Satzung in einer Mitgliederversammlung besprochen und beschlossen werden müssen. Die Entscheidungen des Ausschusses sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 16 Wahl der Vorstandschaft

  1. Die Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses erfolgt in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  1. In jeder Hauptversammlung finden Neuwahlen statt und zwar abwechselnd in einem Jahr der Schriftführer und der Schatzmeister, im darauf folgenden Jahr die Vorsitzenden.
  1. Die Wahl des Vorsitzenden Bereich Jugendarbeit erfolgt gemäß der Jugendsatzung durch den Vereinsjugendtag.
  1. Die zwei Kassenprüfer sind ebenfalls in der Hauptversammlung auf zwei Jahre zu wählen.
  1. Die Besetzung der übrigen Posten wird vom Vereinsausschuss geregelt.
  1. Die eingetragenen Mitglieder der Vorstandschaft bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis die neuen Mitglieder gewählt sind.

§ 17 Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter sind für den Sportbetrieb und alle sonstigen Angelegenheiten innerhalb ihrer Abteilung verantwortlich. Sie werden bei Bedarf von den aktiven Sportlern ihrer Abteilungen auf zwei Jahre gewählt. Sie sind für die ihnen anvertrauten Sportgeräte, Übungsplätze und Einrichtungen verantwortlich und haben diese pfleglich und schonend zu behandeln.

§ 18 Übungsleiter

Die Übungsleiter leiten die regelmäßigen Trainingsstunden ihrer Sportart und haben in Verbindung mit der Vorstandschaft für die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen Sorge zu tragen.

§ 19 Beisitzer

Die Beisitzer vertreten die Rechte der Mitglieder gegenüber der Vorstandschaft.

§ 20 Finanzierung des Vereins

Der Finanzaufwand des Vereins wird gedeckt durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse der kommunalen oder überregionalen Behörden und Verbände.

§ 21 Verbindlichkeiten des Vereins

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern des Vereins nur das Vereinsvermögen.

§ 22 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung mit Neuwahlen findet einmal jährlich statt.
  1. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wörth.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Ein Vorsitzender leitet die Versammlungen. Er entscheidet bei Stimmengleichheit.
  1. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt auch für eine eventuelle Änderung des Vereinszweckes.
  1. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu erstellen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 23 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies von 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen wird oder die Mitgliederzahl auf 10 herabgesunken ist.
  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wörth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Eine Abteilung kann aufgelöst werden, wenn dies von sämtlichen aktiven Abteilungsmitgliedern gewünscht wird. Das Vermögen der Abteilung fällt im Falle der Auflösung dem Verein zu.

Wörth am Main, den 13. September 2016